Daß weilen deß Clegers Vorfahrer seel. Uelrich Ronberger Ain Mehrnes an Haab und guet zu seiner Hausfrauen seel. Gelegt alß Sye gehabt, Eß bey Ihren Baider gemachten Letsten Willen Dergestalten sein ohnumenderliches Verbleiben haben, das gedachter Cleger als Besagter Salzmänin seel. getonster Ehewürth, daß dermahl Besizende Haus und was darbey berürt von St: Georgen Tag yber Ain Jahr das ist Georgi 1684 Abzuetretten schuldig, bis dahin aber offgedachter Cleger es zum halben tail Nuzen und Niessen mag, Sinngemäß: Da der Vorgänger des Klägers, der verstorbene Ulrich Rhomberg, ein mehrfaches an Haab und Gut zu dem seiner verstorbenen Ehefrau eingebracht habe als sie, soll es dergestalt ohne Änderung beim letzten Willen der beiden bleiben, dass der erwähnte Kläger als Ehemann der verstorbenen Salzmännin zurzeit ihm gehörende Haus und was dazugehört von St. Georgentag an (23. April) über ein Jahr, das ist Georgi 1684, abzutreten habe, bis dahin aber möge der Kläger es zur Hälfte nutzen und nutznießen. |