Corn in die Mülli gefürth
 
Bedeutung Getreide in die Mühle gebracht
Belegtext StAD, GB1 (1688), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 122.

Daß Hl. Amman Danners und Martin Herrborgers Müller zur Verbottner Zeit An Sonn: und feürtagen Corn in die Mülli gefürth sollen die Hl. Principalen ieder dem Ambts Amman ½ Pf.d Straff bezalen.

 

Sinngemäß:

Da die Müller des Hochlöblichen Ammann Danner und des Martin Herburger zu verbotener Zeit an Sonn- und Feiertagen Getreide in die Mühle gebracht haben, haben beide Hochlöblichen Auftraggeber dem Amtsammann ½ Pfund Pfennig Strafe zu bezahlen.

 

 
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