Bott
 
Bedeutung Verbot, Gebot
Belegtext StAD, GB1 (1681), siehe auch Dornbirner Zeitgerichtsprotokolle 1679 bis 1709, auf CD-ROM, Seite 18.

Entzwischen Martin Schutzers Erben, Contra Ainer Nachparschafft in der Kelen, ist auf Clag und Anthwurth daß biß dato gebrauchte Holz Riss Aberkhandt und das ain Tail dem Anderen zu Kain Ander Zeit alß bey guetem Schnee oder gefrorenem Boden iederzeit ohne schaden den farr und fuessweeg zu Brauchen, und sich Nachbarlich Verhalten, Jenige so das Bott ybertretten die alte Cossten heütige ieder an Ime selbsten Liden auch ieder Tail 20kli Salzgelt bezalen solle.

 

Sinngemäß:

Zwischen Martin Schutzers Erben gegen eine Nachbarschaft in Kehlen wurde auf Klage und Antwort geurteilt, dass kein Teil beim anderen die bisher  benutzte Holzbringungsschneise außer bei gutem Schnee oder gefrorenem Boden als Fahr- oder Fußweg, und ohne Schaden zu verursachen, mit nachbarlichem Verhalten verwenden darf. Jene, die das Gebot übertreten haben, haben die alten Kosten zu tragen. Die heutigen Kosten hat jeder selbst zu tragen. Alle Teile haben 20 Kreuzer Satzgeld zu bezahlen.

 
« Bonwarthen gelt     Brenner »
zurück zu der Glossar Suche

Nach oben